Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG in Patersdorf
Nachstehend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
– für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern
– für Vertragsabschlüsse mit Kaufleuten und Unternehmern
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG
für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern
■ § 1 Allgemeines, Vertragsschluss
(1) Für alle Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: der Verkäufer), Im Gewerbegebiet 2, 94265 Patersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf mit der Nummer HRA 818, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin Anton Wittenzellner Verwaltungs GmbH, mit dem Sitz in Patersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf mit der Nummer HRB 5130, diese wiederum gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Anton Wittenzellner, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (im Folgenden auch: der Käufer) handelt.
(2) Wird der Vertrag nicht schriftlich oder in Textform geschlossen und liegt auch kein Bestätigungsschreiben vor, ist der Lieferschein und/oder die Rechnung für die Bestimmung des Vertragsgegenstands maßgeblich.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners finden auf diesen Vertrag nur dann Anwendung, wenn der Verkäufer der Geltung der Bedingungen vorab in Textform zu-stimmt.
(4) Der Begriff „schriftlich“ schließt auch die Textform gemäß § 126b BGB ein.
(5) Die AGB werden mit Vertragsabschluss Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Die Parteien können durch Individualvereinbarung oder speziellere produktspezifische Angebots- und Lieferbedingungen des Verkäufers hinsichtlich einzelner Regelungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
(6) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(7) Die vorliegenden AGB finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Kaufleuten im Sinne des HGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für diese Geschäfte gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG für Vertragsabschlüsse mit Kaufleuten und Unternehmern“, die auf der Homepage des Verkäufers einsehbar sind.
■ § 2 Lieferung
(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Liefertermine oder Lieferfristen gelten stets als unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
(3) Hat der Verkäufer trotz zweimaliger Aufforderung zur Nacherfüllung binnen angemessener Frist nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 Prozent der vereinbarten Menge berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Ware ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von vierzehn Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
■ § 3 Preise
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu der aktuell geltenden Preisliste des Verkäufers. Für die Anlieferung der Ware werden Liefer- und Versandkosten berechnet.
(2) Liegt zwischen dem Kaufvertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis für die jeweilige Kaufsache angemessen zu ändern. Dies gilt in den Fällen, in denen der Lieferant des Verkäufers den Bezugspreis für die jeweilige Kaufsache aufgrund einer Erhöhung der Rohstoffpreise oder aufgrund Höherer Gewalt erhöht hat oder wenn sich Transportkosten (z.B. bei Niedrigwasser im Falle von Schiffstransport) nachweislich erhöht haben. Erhöht der Verkäufer aufgrund der vorstehenden Regelung den Kaufpreis, steht dem Käufer ein Lösungsrecht zu. Dies muss der Käufer binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Preiserhöhung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung beim Verkäufer für die Fristwahrung maßgeblich ist. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist ein Rücktritt aufgrund der Preiserhöhung ausgeschlossen.
■ § 4 Gewährleistungsrechte, Widerruf
(1) Die Gewährleistung für Sachmängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den vorliegen-den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in spezielleren produktspezifischen Angebots- und Lieferbedingungen des Verkäufers keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.
(3) Der Käufer ist in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen zum Widerruf seiner den Kaufvertrag begründenden Willenserklärung berechtigt. Das Widerrufsrecht erlischt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Käufer hat im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts regelmäßigen Kosten der Rücksendung oder des Rücktransports der Ware zu tragen.
■ § 5 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse der Verkäufer ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Der Käufer trägt aber dann die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, wenn er das Transportunternehmen oder den Versender selbst beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer dieses Transportunternehmen oder diesen Versender nicht bereits zuvor benannt hat.
■ § 6 Zahlung und Aufrechnung
(1) Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug. Die Forderung ist jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
(2) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
■ § 7 Fälligkeitsvereinbarung, Zahlungsverweigerung
(1) Wird für die Zahlung eine Fälligkeit nach erfolgter Lieferung (Kauf auf Ziel) vereinbart, wird der Kaufpreis so-fort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen dann, wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(2) Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt. Die Forderung ist in jedem Fall nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis zum erklärten Rücktritt oder bis zur Bezahlung durch den Käufer zu verzinsen.
■ § 8 Haftung und Erfüllungshindernisse
(1) Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ver-pflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter davon abweichend nur auf die bei Vertragsschluss vorherseh-baren und vertragstypischen Schäden, wenn diese einfach fahrlässig verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, betriebsinterne sowie betriebsexterne Arbeitskampf oder Arbeitskampfmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten des Verkäufers, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(4) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Auf Verlangen der anderen Partei ist unverzüglich ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
■ § 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Sofern der Verkäufer bei Teilzahlungsgeschäften mit Verbrauchern die Ware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Der Verkäufer darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Verkäufer nicht gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und der Verkäufer sich bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer verwahren.
(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
■ § 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Probenahme sowie die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Empfangslager oder am Ausgangslager des Verkäufers, wenn der Käufer einen Dritten mit dem Transport des Vertragsgegenstands beauftragt. Die am jeweiligen Ort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(2) Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten des Käufers zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte/dem Lieferschein/dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Verkäufer die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
■ § 11 Lieferung von Bau- und Brennstoffen
(1) Lieferung frei Haus bedeutet bei Lieferung von Bau- und Brennstoffen, dass die Ware ohne Abladen angeliefert wird. Die Anlieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Zufahrt, haftet der Käufer für auftretende Schäden, ohne dass es eines weiteren Verschuldensnachweises bedarf.
(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks und/oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, sind vom Verkäufer nicht zu ersetzen, soweit sich nichts Anderes aus § 8 Abs. 1 ergibt.
(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
■ § 12 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass dem Verkäufer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
(2) Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
■ § 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers. Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers maßgeblich.
(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung.
(3) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen und wird der Vertrag dadurch lückenhaft, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Ist eine entsprechende Ermittlung des Parteiwillens nicht möglich, treten die Parteien in Verhandlungen über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung. Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Verhandlungen für gescheitert, ist die Lücke unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschrift zu schließen. § 313 Abs. 3 BGB findet Anwendung. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Verhandlungen, keine Ersatzregelung vereinbart wurde.
(4) Für die Vertragsbeziehung der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht und das Widerrufsrecht auch nicht erloschen ist. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere bei Haustürgeschäften sowie bei Fernabsatzverträgen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag
- a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat;
- b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat;
- c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG, Im Gewerbegebiet 2, 94265 Patersdorf, 09923/84 01 0, info@wittenzellner-kg.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Ware auf Ihre Kosten wieder ab.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an info@wittenzellner-kg.de.)
— An Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG, Im Gewerbegebiet 2, 94265 Patersdorf; info@wittenzellner-kg.de:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*):
— Name des/der Verbraucher(s):
— Anschrift des/der Verbraucher(s):
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
— Datum:
(*) Unzutreffendes streichen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG
für Vertragsabschlüsse mit Kaufleuten und Unternehmern
■ § 1 Allgemeines, Vertragsschluss
(1) Für alle Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: der Verkäufer), Im Gewerbegebiet 2, 94265 Patersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf mit der Nummer HRA 818, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin Anton Wittenzellner Verwaltungs GmbH, mit dem Sitz in Patersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Deggendorf mit der Nummer HRB 5130, diese wiederum gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Anton Wittenzellner, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse mit Kaufleuten und Unternehmern in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB und/ oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden auch: der Käufer) handelt.
(2) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich hierauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(3) Wird der Vertrag nicht schriftlich oder in Textform geschlossen und liegt auch kein Bestätigungsschreiben nach Abs. 2 vor, ist der Lieferschein und/oder die Rechnung für die Bestimmung des Vertragsgegenstands maßgeblich.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners finden auf diesen Vertrag nur dann Anwendung, wenn der Verkäufer der Geltung der Bedingungen vorab in Textform zustimmt.
(5) Der Begriff „schriftlich“ schließt auch die Textform gemäß § 126b BGB ein.
(6) Die AGB werden vom Käufer mit Vertragsabschluss oder spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die Parteien können durch Individualvereinbarung oder mittels speziellerer produktspezifischer Angebots- und Lieferbedingungen des Verkäufers hinsichtlich einzelner Regelungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
(7) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(8) Die vorliegenden AGB finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für diese Geschäfte gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anton Wittenzellner GmbH & Co. KG für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern“.
■ § 2 Lieferung
(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Hat der Verkäufer trotz zweimaliger angemessener Fristsetzung und Aufforderung zur Nacherfüllung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
(3) Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Veränderungen von Inhaltsstoffen von Futtermitteln/Düngemitteln sind durch den Verkäufer dem Käufer anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 Prozent der vereinbarten Menge berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Ware ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen von einer Nachfrist von sieben Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
■ § 3 Preise
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu der aktuell geltenden Preisliste des Verkäufers. Für die Anlieferung der Ware werden Lieferkosten berechnet.
(2) Liegt zwischen dem Kaufvertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis für die jeweilige Kaufsache angemessen zu ändern. Dies gilt in den Fällen, in denen der Lieferant des Verkäufers den Bezugspreis für die jeweilige Kaufsache aufgrund einer Erhöhung der Rohstoffpreise oder aufgrund Höherer Gewalt erhöht hat oder wenn sich Transportkosten (z.B. bei Niedrigwasser im Falle von Schiffstransport) nachweislich erhöht haben. Erhöht der Verkäufer aufgrund der vorstehenden Regelung den Kaufpreis, steht dem Käufer ein Lösungsrecht zu. Dies muss der Käufer binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Preiserhöhung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung beim Verkäufer für die Fristwahrung maßgeblich ist. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist ein Rücktritt aufgrund der Preiserhöhung ausgeschlossen.
■ § 4 Mängelrügen
(1) Für die Mängelrüge gilt die gesetzliche Grundregel des § 377 HGB. Der Vertragsgegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer vom Käufer zu untersuchen. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls kann der Käufer keine Rechte aus dem Mangel geltend machen, wenn der Mangel bei der Untersuchung erkennbar war. Zeigt sich der Mangel erst später, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen. Der Mangel ist in Textform anzuzeigen.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.
■ § 5 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse der Verkäufer ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Käufer bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.
■ § 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug. Die Forderung ist jährlich mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
(2) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
(3) Alle aus einer dauerhaften Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge des Verkäufers sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
(4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
■ § 7 Fälligkeitsvereinbarung, Zahlungsverweigerung
(1) Wird für die Zahlung eine Fälligkeit nach erfolgter Lieferung (Kauf auf Ziel) vereinbart, wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen dann, wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(2) Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt. Die Forderung ist in jedem Fall nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis zum erklärten Rücktritt oder bis zur Bezahlung durch den Käufer zu verzinsen.
■ § 8 Haftung und Erfüllungshindernisse
(1) Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter davon abweichend nur auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, wenn diese einfach fahrlässig verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, betriebsinterne sowie betriebsexterne Arbeitskampf oder Arbeitskampfmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten des Verkäufers, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(4) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Auf Verlangen der anderen Partei ist unverzüglich ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs innerhalb eines Jahres. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche nach Absatz 1.
■ § 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt bereits dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Der Verkäufer darf zurückgenommene Vorbehaltsware uneingeschränkt verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehende Ware zu verwenden und im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, sofern er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte, sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer sicherungshalber in vollem Umfang ab, der Verkäufer nimmt diese Abtretung an (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Ware - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, auf seine Rechnung und im eigenen Namen für den Verkäufer einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Verkäufer über. Das Recht des Verkäufers diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer die Forderung grundsätzlich weder selbst einzuziehen noch die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner während der üblichen Geschäftszeiten des Käufers jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.
(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und dem Verkäufer derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
(7) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit den Verkäufer zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.
■ § 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Getreide- und Futtermitteln
(1) Die Probenahme sowie die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Empfangslager oder am Ausgangslager, wenn der Käufer einen Dritten mit dem Transport des Vertragsgegenstands beauftragt. Die am jeweiligen Ort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(2) Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten des Käufers zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte/dem Lieferschein/dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Verkäufer die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
(3) Für die Lieferung von Getreide und Futtermitteln gilt der Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits eine eigene und damit vorrangige Regelung treffen.
■ § 11 Lieferung von Bau- und Brennstoffen
(1) Lieferung frei Haus bedeutet bei Lieferung von Bau- und Brennstoffen, dass die Ware ohne Abladen angeliefert wird. Die Anlieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Zufahrt, haftet der Käufer für auftretende Schäden, ohne dass es eines weiteren Verschuldensnachweises bedarf.
(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks und/oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, sind vom Verkäufer nicht zu ersetzen, soweit sich nichts Anderes aus § 8 Abs. 1 ergibt.
(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
■ § 12 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass dem Verkäufer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
(2) Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
■ § 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers. Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers maßgeblich.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.
(3) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung.
(4) Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen und wird der Vertrag dadurch lückenhaft, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Ist eine entsprechende Ermittlung des Parteiwillens nicht möglich, treten die Parteien in Verhandlungen über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung. Erklären die Beteiligten übereinstimmend die Verhandlungen für gescheitert, ist die Lücke unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschrift zu schließen. § 313 Abs. 3 BGB findet Anwendung. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Verhandlungen, keine Ersatzregelung vereinbart wurde.
(5) Für die Vertragsbeziehung der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.